Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Rundholzverkäufe
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde.
Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht besonders schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht; das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht angewandt werden.
§ 1 Kaufvertrag
1. Bieten wir Holz zum Verkauf an, so handelt es sich im Zweifelsfall um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.
2. Der Kaufvertrag kommt durch die schriftliche, mündliche oder fernmündliche Annahme des Angebotes zustande. Der Inhalt eines Bestätigungsschreibens gilt als vereinbart, wenn der Empfänger nicht innerhalb von 8 Tagen widerspricht. Der Kaufvertrag kommt spätestens durch die Lieferung zustande.
§ 2 Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum geht erst bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsbindung mit dem Käufer gegen diesen hat, auf den Käufer über.
2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache; der Käufer verwahrt diese für den Verkäufer.
3. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an den Verkäufer ab.
Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentümer des Verkäufers an den veräußerten Waren entspricht, an diesen ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Verkäufer ab.
§ 3 Lieferung und Abfuhr
1. Sofern nicht bestimmte Lieferfristen kaufvertraglich vereinbart sind, erfolgen die Lieferungen baldmöglichst. Wir sind berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abfuhr vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
2. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegungen, Streik o. ä. Umstände übermäßig erschwert oder unmöglich, so werden wir für die Dauer der Behinderung und der Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Wir sind berechtigt, aufgrund derartiger Ereignisse vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung besteht nicht.
3. Die Ware wird mit Verladung am Hiebsort übergeben. Wenn kaufvertraglich nichts anderes vereinbart ist, geht der Versand des Holzes auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn wir die Beförderung der Ware veranlassen. Bei frachtfreier Lieferung trägt ebenfalls der Käufer die Gefahr.
4. Ab Hiebsort verkauftes Holz gilt von dem auf den Verkaufstag folgenden zweiten Tag als dem Verkäufer übergeben, sofern der Käufer nicht schon früher Besitz erlangt hat.
5. Mit der Übergabe gehen Gefahr des Verlustes, des Untergangs und der Wertminderung des Holzes auf den Käufer über.
6. Ab Hiebsort verkauftes Holz darf erst nach vollständiger Bezahlung des Holzes einschließlich aller Nebenforderungen ganz oder teilweise abgefahren werden.
§ 4 Gewährleistung
1. Wir gewährleisten richtiges Maß und richtige Sortierung, soweit diese durch Länge, Stärke und Form des Holzes bedingt ist. In Abweichungen von § 459 BGB leisten wir nur Gewähr bei äußerlich erkennbaren erheblichen Mängeln hinsichtlich der Holzart, Holzsorte, der Menge und der Maße oder der schriftlich zugesicherten besonderen Eigenschaften des Holzes.
2. Der Käufer kann nur solche Mängel geltend machen, die zur Zeit des Gefahrenübergangs vorhanden sind.
3. Mängelrügen können, falls vertraglich nicht anders vereinbart, nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, geltend gemacht werden. Die Frist zur Rüge wegen Lieferung einer anderen als der bestellten Ware beginnt jedoch erst mit dem Zeitpunkt, an dem die Falschlieferung erkennbar ist.
4. Erkennen wir eine Beanstandung an, so können wir im Einvernehmen mit dem Käufer entweder die Mängel beseitigen, das beanstandete Holz zurücknehmen oder den Kaufpreis herabsetzen.
5. Über Ziffer 4 hinausgehende Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrunde - sind ausgeschlossen.
6. Hat der Käufer das Holz vor der Verladung besichtigt, sind Mängelrügen nicht mehrzulässig.
7. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Empfänger bei dem Transportunternehmer zu reklamieren und vor Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen den Transportunternehmer nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung.
§ 5 Zahlung
1. Wenn kaufvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsfristen:
Für Verkäufe ab Hiebsort
- 14 Tage nach Rechnungsdatum rein netto.
2. Ab Hiebsort verkauftes Holz ist vor Abfuhr der Zahlung fällig.
3. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden für den rückständigen Teil des Kaufpreises Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank am Verkaufstage für die Zeit vom Tage der Fälligkeit bis zum Tage des Zahlungseinganges erhoben.
4. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.
5. Bundesbankfähige Wechsel, die eine Bankaval-Unterschrift für den Bezogenen tragen, werden angenommen, jedoch nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt.
§ 6 Leistungsstörungen
1. Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Käufer die Annahme der Ware verweigert, vereinbarte Stundungsbedingungen nicht einhält, Wechsel nicht vertragsgemäß hereingibt oder einlöst, oder wenn uns Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit der Forderungen gefährdet erscheinen lassen.
2. Bei Annahmeverzug des Käufers können wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers lagern oder in einer uns geeignet erscheinenden Weise verwerten. Der Käufer hat alle hierbei entstehenden Kosten und Auslagen sowie Entschädigung für die Wertminderung zu ersetzen.
3. Ändern sich die Besitzverhältnisse oder die Rechtsform des Unternehmens des Käufers, so können wir die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Käufers.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Teile ist Wohlhausen.
2. Als Gerichtsstand gilt Plauen als vereinbart. Der Gerichtsstand Plauen gilt ausdrücklich auch für das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO) als vereinbart.
3. Für die mit uns abgeschlossenen Verträge gilt das Deutsche Recht.
Stand: April 2005